Auch aus dem Vereinsleben ist das Internet nicht mehr wegzudenken. Wer eine Website für Verein erstellen will, muss diese rechtlichen Hinweise beachten.
Heutzutage ist eine Internetpräsenz auch für Vereine von großer Bedeutung. Die Akquise neuer Mitglieder, die Verbreitung wichtiger Informationen, die Veröffentlichung eines Terminkalenders oder für Sportvereine die Bekanntgabe der aktuellen Ergebnisse – so eine Vereinshomepage hat viele Vorteile. Aufgrund des meist eher geringen Budgets ziehen viele Vereine für die Umsetzung ihrer Internetseite einen Website Baukasten in Betracht. Das ist auch eine gute Alternative, selbst ohne Programmierkenntnisse kann damit jeder eine professionell aussehende Website für Verein erstellen.
Eine Homepage für Vereine muss jedoch einige rechtliche Vorgaben erfüllen. Wer also selbst eine Vereins Website erstellen will, sollte diese 7 rechtlichen Hinweise beachten. Damit können Sie auch mit dem Homepage Baukasten eine rechtssichere Internetpräsenz erstellen, ohne später in die Abmahnfalle zu tappen. Mit diesen Tipps startet Ihr Verein auch online durch. Mit Recht.
Website für Verein erstellen: Schritt für Schritt ins Internet
Mit Ihrer Vereins-Homepage wagen Sie den Schritt in die virtuelle Öffentlichkeit und sprechen von jetzt ab ein noch breiteres Publikum an. Leider werden damit aber nicht nur Vereinsmitglieder und Fans auf Sie aufmerksam, auch Konkurrenten, Behörden und Anwälte bekommen Einblick in Ihren virtuellen Auftritt. Sind auf der Homepage nicht alle rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt, kann es leider sehr schnell zu einer Abmahnung kommen.
Bevor Sie sich ans Design Ihrer Vereinswebsite machen, sollten Sie sich also diese rechtlichen Hinweise durchlesen:
1.) Der Domainname
Wenn Sie eine Website für Verein erstellen, ist die Wahl des Domainnamens einer der ersten Schritte. Natürlich sollte der Name auf Ihren Verein hindeuten und auf den ersten Blick erkennen lassen, worum es sich bei dieser Internetseite handelt. Wenn Sie sich allerdings nur auf ein treffendes Kürzel für die Benennung Ihrer Vereinshomepage konzentrieren, könnten Sie an dieser Stelle über den ersten rechtlichen Fallstrick stolpern.
Prüfen Sie also lieber vorher, ob Sie mit Ihrem Domainnamen irgendwelche Namensrechte verletzen könnten. Das Gesetz stellt beispielsweise Namen von Privatpersonen und Unternehmen unter einen besonderen Schutz. Aber auch Kommunen und andere öffentlich-rechtliche Namensträger fallen unter diesen gesetzlichen Schutz. Des Weiteren sind Kollisionen mit Unternehmenskennzeichen, Werktiteln oder Marken unbedingt zu vermeiden. Wenn Sie nicht ganz sicher sind, ob Sie mit Ihrer Domain ein Namensrecht verletzen könnten, dann beauftragen Sie vorsichtshalber eine spezialisierte Agentur mit der Prüfung. Solche Anbieter gleichen sämtliche deutschen Handelsregister und die bei den Markenämtern geführten Markenregister mit Ihrem Domainnamen ab.
2.) Die Anbieterkennzeichnung
Niemand darf eine Website für Verein erstellen, ohne im Rahmen eines Impressums klar anzugeben, wer genau hinter diesem Internetauftritt steht. Dafür reicht es nicht aus, eine Anschrift und eine Mail Adresse anzugeben. Die Anbieterkennzeichnung verlangt eine deutliche Identifikation der hinter einer Homepage stehenden Personen. Auch das Impressum eines Vereins unterliegt klaren gesetzlichen Vorgaben.
Vereinshomepages müssen Ihr Impressum so platzieren, dass es bereits von der Startseite aus anklickbar ist. Die Anbieterkennzeichnung muss laut Gesetz leicht erkennbar, unmittelbar zu erreichen und ständig verfügbar sein. Das dafür relevante Telemediengesetz schreibt auch den Inhalt des Impressums präzise vor. Genaue Bezeichnung des Vereins und vollständige Hausanschrift müssen genauso vorhanden sein wie die Namen der vertretungsberechtigten Personen. Darüber hinaus sollten hier sämtliche Kontaktkanäle verzeichnet sein, über die man den Verein erreichen kann, eine elektronische Kommunikationsmöglichkeit muss zwingend darunter sein. Eingetragene Vereine sind verpflichtet, die Registernummer des zuständigen Gerichts anzugeben. Gemeinnützige Vereine sollten das anerkennende Finanzamt und die Steuernummer nennen.
Vereine, die nicht alle Vorgaben einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung beachten, können mit empfindlichen Geldbußen von bis zu 50.000 Euro belangt werden. Das kommt allerdings sehr selten vor. Häufiger sind Abmahnungen durch spezialisierte Anwälte, Verbraucherschutzorganisationen oder sogenannte Abmahnvereine, die im Internet regelrecht nach Verstößen suchen. Eine Missachtung des Telemediengesetzes bleibt also nur selten unentdeckt.
3.) Die Datenschutzerklärung
Die DSGVO besagt, dass Webseitenbetreiber personenbezogene Daten nur dann erheben, verarbeiten oder nutzen dürfen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat, oder das Gesetz es grundsätzlich gestattet. Vom Browser automatisch übermittelte Informationen, wie beispielsweise die IP-Adresse, lassen keinen unmittelbaren Rückschluss auf eine Person zu und gelten daher nicht als personenbezogene Daten. Anders verhält es sich bei Cookies, die über das Ende einer Sitzung hinaus gespeichert werden sollen. Vor der Speicherung müssen Nutzer in diesem Fall über Umfang und Zweck der Daten informiert werden.
Auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen Sie unbedingt achten, wenn Ihre Vereins Website eine Möglichkeit zur Registrierung beinhaltet. Dann ist der Verein verpflichtet, den Webseitenbesucher zu informieren, welche Daten zu welchem Zweck gespeichert und wie diese Daten verarbeitet werden. Die Datenschutzerklärung sollte gut sichtbar auf der Startseite angesiedelt, oder zumindest durch einen deutlichen Hinweis dort anklickbar sein.
Als Verein müssen Sie auch vorsichtig sein, wenn Sie Daten über die Mitglieder auf Ihrer Webseite veröffentlichen. Mitgliederlisten, Fotos oder Informationen zu einzelnen Personen, beispielsweise darüber, wer die Vereinskasse verwaltet, werden häufig allzu leichtfertig auf die Homepage gestellt. Ein Verein darf aber nicht davon ausgehen, dass alle registrierten Mitglieder automatisch mit der Veröffentlichung ihres Namens oder anderen Informationen zu ihrer Person einverstanden sind. Auch sämtliche Mitglieder müssen also die DSGVO unterschreiben.
4.) Die Haftung
Hier geht es darum, wer haften muss, wenn die Vereinshomepage einmal Anlass zu juristischen Streitigkeiten geben sollte. Dafür kommen zunächst einmal der Domain-Inhaber oder der Ersteller einer Website in Frage. Prinzipiell werden sich vom Rechtsstreit Betroffene zuerst an die in der Anbieterkennzeichnung genannten Personen wenden. Dort muss aber nicht notwendigerweise der Ersteller der Homepage, also der für den Inhalt Verantwortliche stehen.
Denn dabei handelt es sich häufig um ein Vereinsmitglied, das sich mit Baukasten Systemen auskennt und ehrenamtlich dazu bereit erklärt hat, die Internetseite zu erstellen und später auch zu warten. Dieser wählt dann nicht nur den Baukasten Anbieter, sondern auch Texte, Bilder und den übrigen Content aus, und ist für die Social Media Einbindung zuständig. Falls Sie ehrenamtlich eine Website für Verein erstellen wollen, dann achten Sie dabei also unbedingt auf die Haftungsfrage.
Grundsätzlich haftet der Verein als Domaininhaber für rechtliche Probleme, die durch seine Homepage entstanden sind. Er hat jedoch die Möglichkeit, den ‚wahren Schuldigen‘ später in Regress zu nehmen. Als Ersteller der Website sollten Sie daher unter anderem auf Hyperlinks achten, die auf fragwürdige Inhalte führen. Der User sollte unbedingt immer klar erkennen können, wann er auch die Seite eines anderen Anbieters weitergeleitet wird. Ansonsten könnten Sie auch für fremde Inhalte haftbar gemacht werden, wenn Sie einen entsprechenden Hyperlink veröffentlicht haben.
Bei der Registrierung einer Domain muss immer auch ein sogenannter admin-c als Ansprechpartner genannt werden. Dieser kann eventuell auch von Dritten in die Haftung genommen werden, selbst wenn er nicht mit dem eigentlichen Domain-Inhaber identisch ist. Es kommt immer darauf an, wer beispielsweise urheberrechtlich geschütztes Material für die Webseitenerstellung genutzt hat.
5.) Haftungsausschluss
Wenn Ihr Verein sich effektiv gegen eine eventuell drohende Haftung absichern möchte, sollten Sie die Website abschließend von einem spezialisierten Fachanwalt überprüfen lassen. Kommt es dann trotzdem zu berechtigten Abmahnungen, können Sie diesen Anwalt dafür haftbar machen. Mit einem sogenannten Disclaimer können Sie sich hingegen nicht von der Haftung ausnehmen. Auch wenn dieser immer wieder anzutreffen ist, kann sich unglücklicherweise niemand einfach selbst durch zwei einfache Sätze von der Haftung bei Gesetzesverstößen befreien.
6.) Das Urheberrecht
Wenn Sie Texte, Bilder oder ähnlichen Content auf Ihre Seite stellen, müssen Sie das Urheberrecht beachten. Solche Inhalte sind gegen die unberechtigte Vervielfältigung, Veröffentlichung und Bearbeitung gesetzlich geschützt. Besondere Vorsicht ist bei kostenlos verfügbaren Inhalten geboten, denn nur weil diese im Internet abrufbar sind, heißt das nicht, dass jeder sie unbegrenzt verwenden darf. Die eigenmächtige Veröffentlichung und Vervielfältigung könnte im schlimmsten Fall immer zur Forderung von Lizenzgebühren führen. Das kann selbst eine Straßenkarte betreffen, die Sie als Wegbeschreibung auf Ihre Vereins Website gestellt haben.
Achten Sie also auf das Urheberrecht und informieren Sie sich, bevor Sie Inhalte auf Ihre Homepage stellen. Oder konzentrieren Sie sich auf lizenzfreie Angebote. Im Fall von Bildern gibt es beispielsweise Portale, die kostenlose Bilder ohne Lizenzgebühr zur Veröffentlichung anbieten. Auf der sicheren Seite sind Sie natürlich auch mit selbst geschossenen Fotos von Vereinsmitgliedern, die mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
7.) Persönlichkeitsrechte bei Fotos
Wenn Vereine Fotos auf ihren Webseiten veröffentlichen, müssen die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen gewahrt sein. Sobald Menschen auf Fotos klar erkennbar sind, haben diese das Recht am eigenen Bild inne. Alle Menschen, die man auf den Fotos Ihrer Homepage klar erkennt, müssen deshalb in die Veröffentlichung einwilligen. Es gibt aber auch Ausnahmen. Im Gesetz steht: ‚Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen‘ müssen nicht notwendigerweise einwilligen. Wenn Sie die Persönlichkeitsrechte nicht beachten, können die geschädigten Personen sogar verklagen.
Fazit
Jeder moderne Verein wünscht sich heutzutage eine eigene Homepage. Denn wer sich über die Vereinslandschaft seiner Region informieren möchte, geht zuerst ins Internet. Wenn dort nur die Konkurrenz vertreten ist und der eigene Verein fehlt, ist das ein großes Manko. Ob für die Akquise neuer Mitglieder, die Verbreitung wichtiger Vereinsinformationen, die Veröffentlichung eines Terminkalenders oder die Bekanntgabe sportlicher Wettbewerbsergebnisse – Auf eine Internetpräsenz kann ein erfolgreicher Verein in der heutigen Zeit einfach nicht mehr verzichten.
Für einen professionellen Webdesigner, der die Homepage sowohl in Sachen Responsive Design als auch rechtlich optimiert, fehlt jedoch häufig das nötige Budget. Eine Website für Verein erstellen wird man also meist mit dem Homepage Baukasten. In diesem Fall muss auch ein Vereinsmitglied, das diese Aufgabe ehrenamtlich übernimmt, die rechtlichen Vorgaben beachten. Sonst kann im Zweifelsfall auch der private Webdesigner in die Haftung genommen werden. Vor der optischen Gestaltung sollte also unbedingt die eingehende Information über die relevanten Rechtsgrundlagen stehen.